Gemäß § 4f BDSG unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen nach der DSGVO muss jedes Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestimmen, sofern mehr als 19 Mitarbeiter mit personenbezogenen Daten Umgang haben. Für Kommunen und Behörden gilt dies unabhängig der Mitarbeiteranzahl – sie sind in der Pflicht einen Datenschutzbeauftragten zu (be)stellen. Dabei stellt zum Beispiel das Lesen und Versenden von E-Mails, der Versand von Ware an eine Kundenadresse oder das Ausführen eines Bauvorhabens bei einem Kunden schon den Umgang mit personenbezogenen Daten dar, da hier Daten zu gewissen Teilen eingesehen werden können. Ein Datenschutzbeauftragter ist schriftlich festzulegen. Wir empfehlen Ihnen hierbei, einen Vertrag aufzusetzen, in dem die Pflichten und Rechte des Datenschutzbeauftragten genau festgeschrieben sind. Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, bleiben die sonstigen Anforderungen der DSGVO bezüglich des Datenschutzes davon unberührt und müssen in jedem Fall umgesetzt werden.