Gemäß § 4f BDSG unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen nach der DSGVO muss jedes
Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestimmen, sofern mehr als neunzehn (19) Mitarbeiter mit
personenbezogenen Daten Umgang haben. Für Kommunen und Behörden unabhängig der
Mitarbeiteranzahl. Dabei stellt zum Beispiel das Lesen und Versenden von E-Mails, der Versand von Ware
an eine Kundenadresse oder das Ausführen eines Bauvorhabens bei einem Kunden schon den Umgang mit
personenbezogenen Daten dar, da die Daten hier zu gewissen Teilen eingesehen werden können.
Ein Datenschutzbeauftragter ist schriftlich festzulegen. Wir empfehlen Ihnen hierbei, einen Vertrag
aufzusetzen, wobei die Pflichten und Rechte des Datenschutzbeauftragten genau festgeschrieben sind.
Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, bleiben die
sonstigen Anforderungen der DSGVO bezüglich des Datenschutzes davon unberührt und müssen in jedem
Fall umgesetzt werden.