Es kann ganz schnell gehen, dann kommt bei einem Verstoß ein Bußgeld ins Haus geflattert. Ein aktuelles Beispiel: 5.000 Euro wegen einer fehlenden Auftragsdatenverarbeitung.
Die DSGVO hat seit ihrem Inkrafttreten Mitte 2018 noch nicht wirklich eingeschlagen, es gab lediglich vereinzelte Fälle, in denen die länderspezifische Datenschutz-Aufsichtsbehörde wegen eines Verstoßes ein Bußgeld verhängt hatte. Doch mittlerweile häufen sich die Fälle wieder, das 20.000 Euro-Bußgeld gegen „Knuddels“ vor einiger Zeit war so etwas wie der Anfang.
5.000 wegen fehlender Auftragsdatenverarbeitung
Das Hamburger Unternehmen Kolibri Image, welches in der Versandbranche tätig ist, hat vor einiger Zeit auch ein Bußgeld ins Haus bekommen: 5.000 Euro zuzüglich einer
Gebührenpauschale von 250 Euro. Warum? Es fehlte eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DSGVO.
Die Auftragsdatenverarbeitung muss mit jedem Unternehmen geschlossen werden, mit dem das eigene Unternehmen personenbezogene Daten austauscht – beispielsweise muss das Unternehmen, welches für Unternehmen XY den Versand übernimmt, dies unterschreiben, da durch Name und Adresse personenbezogene Daten weitergereicht werden.
Eine sehr hohe Bemessungsgrundlage...
Wir wissen jetzt, wie die Bußgelder ausfallen und haben damit ein weiteres Kriterium zur Bußgeldbemessung – deutlich höhere Strafen wie vermutet. Da sich die Anzahl der Anzeigen wegen DSGVO-Verstößen Medienberichten zufolge verdreifacht hat, gehen wir davon aus, dass weitere Bußgelder folgen werden.
Solche Strafen sind vermeidbar!
Eine solche Strafe ist nicht nur recht hoch (Strafe wegen eines fehlenden Vertrages), sondern auch absolut vermeidbar. Expertinnen und Experten für die neue DSGVO wissen genau, was zu tun ist, damit auch in Zeiten der DSGVO rechtssicher gearbeitet werden kann. Sehr gerne unterstützen wir Sie als Spezialisten rund um Ihren Datenschutz – sprechen Sie uns einfach an!
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